Satzung Deutsche Diabetes Föderation e.V.

Stand 08.09.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Deutsche Diabetes Föderation e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin eingetragen unter der VR-Nr. 35200.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Zweckverwirklichung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Selbsthilfe in Deutschland durch eine effektive gesundheitspolitische Betroffenen- und Patientenvertretung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
  • Eine gesundheitspolitische Betroffenen- und Patientenvertretung;
  • Verbesserung der Situation von Menschen mit Diabetes mellitus sowie der durch die chronische Erkrankung peripher Betroffener durch Sicherung der Versorgungsqualität und Einbindung aller Verbände, Vereine und Selbsthilfeorganisationen, die sich mit dem Thema Diabetes mellitus der unterschiedlichen Diabetestypen und/oder den Folgeerkrankungen aktiv auseinandersetzen;
  • Ausbau der Prävention durch gesundheitliche Aufklärung;
  • Förderung von Maßnahmen zur Prävention und Verhinderung der Entstehung von Folgeerkrankungen;
  • eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit;
  • Informationsaustausch zwischen den Betroffenen durch
    Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Nutzung digitaler Kommunikationsformen.
  • Die Satzungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig oder in gleichem Maße verwirklicht werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig;
    er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig sind, erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit auf Antrag Auslagenersatz gem. § 670 BGB und der Geschäftsordnung.
  5. Die in den Organen tätigen Mitglieder mit besonderer Aufgabe können eine im Verhältnis zu ihrer Aufgabe angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe wird vom Erweiterten Bundesvorstand festgelegt.

§ 4 Grundwerte

Der Verein ist überparteilich und politisch neutral. Der Verein verpflichtet sich der konsequenten Transparenz, dem ethischen und wirtschaftlichen Handeln, der solidarischen Grundhaltung und der gesellschaftlichen Verantwortung.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, Förderer und/oder Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen sein. Förderer können auch natürliche Personen sein. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die keine Förderer oder Ehrenmitglieder sind. Ordentliche Mitglieder müssen als gemeinnützig anerkannt sein. Sie haben auf Verlangen dem Vorstand binnen eines Monats ihren Gemeinnützigkeitsstatus nachzuweisen.
  3. Förderer sind natürliche oder juristische Personen oder sonstige Organisationen, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen. Sie besitzen kein Stimmrecht. Sie können nicht in die
    Vereinsorgane gewählt werden.
  4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die von der Mitgliederversammlung ernannt wurden, weil sie sich in besonderer Weise um den Verein oder um die gesundheitliche oder soziale Rehabilitation von Menschen mit Diabetes verdient gemacht haben. Sie besitzen kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
  5. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich oder in digitaler Form mitzuteilen.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Vorstands. Liegt dieser in der ersten Jahreshälfte, ist der Mitgliedsbeitrag voll zu entrichten; ansonsten anteilig für das laufende Kalenderjahr.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Datenverarbeitung, Beiträge

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Wählbar sind nur natürliche Personen, die von einer Mitgliedsorganisation vorgeschlagen werden.
  2. Jedes ordentliche Mitglied besitzt eine Stimme.
  3. Die von einem ordentlichen Mitglied spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellten Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln.
    Antragsrecht, Stimmrecht und Wahlrecht werden bei juristischen Personen von dem gesendeten Vertreter ausgeübt. Die Vertretungsmacht ist auf Verlangen gegenüber dem Vorstand nachzuweisen.
  4. Der Verein benötigt von jedem ordentlichen Mitglied folgende Daten:
    Name, vertretungsberechtigte Personen, Adresse, E-Mail-Adresse und Kontoverbindung. Die Namen, Adresse und E-Mail-Adresse des Mitglieds kann der Verein in einer Mitgliederliste allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung stellen, sofern das Mitglied dem nicht ausdrücklich widerspricht. Außerdem verarbeitet und nutzt der Verein zu Zwecken der Mitgliederverwaltung und –betreuung die Telefon- und Telefaxnummern sowie Adressen zur digitalen Übermittlung sofern ihm diese jeweils vom Mitglied freiwillig angegeben werden.
  5. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen bei den Daten und Angaben nach Absatz (4) unverzüglich bekannt zu geben. Schriftliche oder digitale Mitteilungen des Vereins gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie jeweils an die letzte dem Verein bekannte Adresse gesandt worden sind.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Im Einzelfall kann der Vorstand auf begründeten Antrag eines Mitglieds dessen Beitrag reduzieren oder stunden. Die Beiträge werden durch
    Überweisung gezahlt. Sie können per Lastschrifteinzug erhoben werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod bzw. – bei juristischen Personen – durch Auflösung.
    Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden oder durch schriftliche Erklärung des Ehrenmitglieds zurückgegeben werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge.
  3. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung des Beitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. In der zweiten Mahnung ist eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen und auf die Möglichkeit der Streichung von der Mitgliederliste hinzuweisen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand, der eine Streichung dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat.
  4. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schwer beschädigt oder gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder wenn dem Verein aus anderen Gründen die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    Dem Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung schriftlich widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Während dieses Widerspruchsverfahrens ruhen sämtliche Mitgliederrechte und –pflichten.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung
– der Bundesvorstand und
– der Erweiterte Bundesvorstand

Aufgaben, Arbeitsweise und Finanzierung der Organe werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, soweit dies nicht durch die Satzung geschieht.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Bundesvorstand, dem Erweiterten Bundesvorstand und jeweils einem stimmberechtigten Vertreter einer Mitgliedsorganisation sowie den nicht stimmberechtigten Förderern und Ehrenmitgliedern.
    Sie ist mindestens jährlich durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter einzuberufen.
    Die Mitgliederversammlung kann einen Versammlungsleiter wählen.
    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann Gäste zulassen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in digitaler Form durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Dieses gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Einberufungsmängel gelten als geheilt, wenn das betroffene Mitglied zur Mitgliederversammlung erscheint.
  4. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  6. Bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung sendet der Vorstand den Mitgliedern folgende Unterlagen zu:a) Bericht des Vorstandes

    b) Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung

    c) Jahresabschluss und Jahresbericht

    d) Sonstige Beschlussvorlagen lt. Tagesordnung

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    a) die Entgegennahme des Jahresberichts,

    b) die Genehmigung der Jahresrechnung,

    c) die Wahl, Abwahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,

    d) Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an die Vorstandsmitglieder

    e) die Bestellung eines Kassenprüfers

    f) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die nicht der laufenden Geschäftsführung zuzurechnen sind (Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln).

    g) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

    h) die Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Ausschluss,

    i) die Beschlussfassung über Änderungen des Vereinszwecks, über andere Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sowie

    j) die Ernennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

  7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sofern in dieser Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse festgelegt sind, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Allein die Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen ist zu berücksichtigen.
  8. Ist bei einer Wahl nur eine Person zu wählen und nur ein Bewerber vorhanden, erfolgt die Wahl in offener Abstimmung, sofern nicht eine schriftliche Wahl beantragt wird. Sind mehrere Bewerber vorhanden, ist schriftlich abzustimmen. Derjenige Bewerber ist gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet zunächst eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern und bei erneuter Stimmengleichzeit das Los.
  9. Sind bei einer Wahl mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, ist Listenmehrheitswahl oder Blockwahl zulässig. Gewählt sind die Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt erforderlichenfalls eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
    Eine Blockwahl ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung und nur dann zulässig, wenn sich maximal so viele Personen zur Wahl stellen, wie auch zu wählen sind. Für die Blockwahl gelten die Regelungen zur Beschlussfassung entsprechend Absatz (8).
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit und die Namen der Teilnehmer sowie die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen und die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl notwendigen Angaben samt Wahlergebnissen festzuhalten sind. Das Protokoll ist von den mit der Versammlungsleitung und der Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten.
  11. Juristische Personen entsenden vertretungsberechtigte Mitglieder in die Mitgliederversammlung. Diese haben ihre Vertretungsmacht auf Verlangen des Vorstands schriftlich nachzuweisen.
    Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied der entsendenden juristischen Person ist möglich. Jeder Stimmberechtigte kann nur eine Stimme abgeben. Weitere Mitglieder juristischer Personen, Ehrenmitglieder und Förderer können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 10 Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens drei maximal fünf natürlichen Personen. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Finanzvorstand. Es können weitere Ressorts gebildet werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zweimal möglich.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands beschließt der Vorstand. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann zur Wahrung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführung berufen.
    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Geschäftsführer zum besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellt werden. Für die Zeit der Bestellung ist er stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
  5. Der Vorstand kann nach Zustimmung durch den Erweiterten Bundesvorstand zur Unterstützung der Verbandsarbeit Beiräte und Arbeitskreise zur Bearbeitung bestimmter Sachthemen bestellen oder auflösen.
  6. Vorstandssitzungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Die Vorstandsitzung wird durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder durch Beschluss des Vorstandes durch ein weiteres Vorstandsmitglied schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandsitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
    Vorstandsmitglieder anwesend ist. In Vorstandssitzungen fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Über die Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit, Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind.
    Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und Protokollanten zu unterschreiben und den anderen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
  8. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren jeweils zugestimmt haben. Jedes Vorstandsmitglied hat dafür zu sorgen, dass spätestens bei der nächsten Vorstandsitzung die Zustimmung zum Verfahren und der Beschluss ordnungsgemäß protokolliert werden.
  9. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Nachweis ersetzt. Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.
  10. Der Vorstand kann Ressorts bilden und Kooperationen eingehen im Einklang mit Satzungszweck und den Zielen des Vereins.

§ 11 Erweiterter Bundesvorstand

  1. Der Erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstands und den Vorsitzenden der Mitgliedsorganisationen zusammen. Die Vorsitzenden der Mitgliedsorganisationen können sich durch bevollmächtigte Personen vertreten lassen.
  2. Der Erweiterte Bundesvorstand berät und unterstützt den Bundesvorstand bei seiner Arbeit, insbesondere bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung.
  3. Der Erweiterte Bundesvorstand trifft seine Entscheidungen in Beschlüssen, die zu protokollieren sind.
    Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Bundesvorstandsmitglieder und die Hälfte der Vertreter der Mitgliedsorganisationen anwesend sind. Seine Beschlüsse sind für den Bundesvorstand bindend.
  4. Der Erweiterte Bundesvorstand wird vom Bundesvorstand einberufen.
  5. Der Erweiterte Bundesvorstand soll mindestens einmal jährlich tagen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Bundesvorstands einen Kassenprüfer. Dieser soll ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt sein. Zulässig sind auch Berufsausübungsgemeinschaften sowie Gesellschaften von Berufsträgern dieser Berufsgruppen.
  2. Der Kassenprüfer hat die Aufgaben:

    a) die Buchführung insgesamt

    b) den Beitragseinzug

    c) die Vereinnahmung von Spenden samt der Ausstellung entsprechender Zuwendungsbestätigungen

    d) die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins, jeweils bezogen auf das vergangene Geschäftsjahr rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

    In der Mitgliederversammlung hat er über ihre Prüfung schriftlich zu berichten, bevor über die Entlastung der Vorstandsmitglieder abgestimmt wird. Der Kassenprüfer kann die Entlastung des Vorstands vorschlagen.

§ 13 Änderung des Vereinszwecks, Satzungsänderung, Auflösung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dies als Tagesordnungspunkt bereits in der Einberufung zur Mitgliederversammlung benannt und der Einberufung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn diese rechtzeitig als Tagesordnungspunkt mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle
    geschlechtlichen Gruppen.
  3. Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gelten auch Mitteilungen in digitaler Form oder anderer schriftlicher bzw. elektronischer Kommunikationsformen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an DER PARITÄTISCHE Gesamtverband, Oranienburger Straße 13-14, 10178 Berlin zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten.

Quelle: Deutsche Diabetes Föderation e. V.

Vorsitzender: Dr. Klaus Warz
Versammlungsleiter: Manfred Flore
Protokoll: Elisabeth Koehler