Neue Regelungen zum Infektionsschutzgesetz ab dem 1.10.

Maskenpflicht in Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe und Pflege

Mit dem Wegfall einer großen Zahl von Schutzmaßnahmen verringern sich nun für die Allgemeinbevölkerung die Einschränkungen durch die Pandemie schrittweise. Ganz im Gegenteil dazu müssen behinderte und pflegebedürftige Menschen sich in ihrem Wohnraum und am Arbeitsplatz in einer WfbM ab dem 1. Oktober stärker einschränken als bisher. Dies gilt auch für die in den entsprechenden Einrichtungen und Diensten tätigen Mitarbeiter*innen und kollidiert mit Vorgaben des Arbeitsschutzes. Der Gesetzgeber lässt die betroffenen Einrichtungen mit diesen Problemen nun alleine.

Der Paritätische Gesamtverband appelliert in seinem Brief an Gesundheitsminister Lauterbach, die neuen Regelungen zum Infektionsschutzgesetz zu überdenken, durch die für bestimmte Gruppen unverhältnismäßige Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte einhergehen und fordert die Vermeidung der Ungleichstellung, die sich als Konsequenz daraus ergibt.
Zusätzlich fordert der Paritätische das Ende der Verschiebung der Verantwortung auf die Einrichtungsebene und Dienste im Sozial- und Gesundheitswesen.
Die Umsetzung der Regelungen wird aktuell auf die Einrichtungsebene abgewälzt, die teilweise mit den Arbeitsschutzgesetzen kollidieren.

Besonders betroffen sind dabei:

  • Menschen in Pflegeeinrichtungen oder mit Pflegebedarf
  • Menschen, die Leistungen für die o. g. Gruppen erbringen
  • Einrichtungen und Dienste im Sozial- und Gesundheitswesen

Nur durch eine Änderung und Anpassung der Regelungskompetenz  für die Anwendung der Schutzbestimmungen zurück auf die Länderebene kann lt. dem Paritätischen die Teilhabe und Selbstbestimmung der aufgezählten Gruppen wiederhergestellt werden. Z.B, sollte der Einsatz von Masken Orts- und Situationsabhängig beurteilt werden dürfen.